Satzung

Satzung des Turn- und Sportverein (TSV) Odisheim v. 1957 e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein (TSV) Odisheim von 1957 e.V.“ und hat seinen Sitz in 21775 Odisheim. Der Gründungstag ist der 7.April 1957. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Tostedt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Förderung der Mitglieder und der Vereinsjugend auf breiter Grundlage durch Turnen, Sport, Spiel und Volkstanz, sowie durch die Unterhaltung der Sportanlagen. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Die Grundsätze der Deutschen Turn- und Sportbewegung gelten als richtungsweisend für die Arbeit des Vereins. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Cuxhaven, des Landessportbund Niedersachsen und der zuständigen Kreis- und Landesfachverbände, deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  5. orstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  6. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
  7. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt.
  3. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  4. Aufnahmeanträge Nicht-Volljähriger müssen von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
  5. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, besteht kein Widerspruchsrecht.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    1. wenn dieses gegen die Vereinssatzung verstoßen hat
    2. wenn dieses dem Ansehen und den Interessen des Vereins schadet
    3. wenn dieses seiner Beitragspflicht nicht nachkommt
    4. wenn dieses sich grob unsportlich verhalten hat
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach der Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der erforderlichen Jahresbeiträge und die Fälligkeit wird vom erweiterten Vorstand ermittelt und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Die Regularien der Beiträge sind in einer Beitragsordnung festgehalten.
  4. Für einzelne Abteilungen oder Angebote können Sonderbeiträge erhoben werden.
  5. Der Beitrag wird jährlich im voraus im Abbuchungsverfahren eingezogen.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die eine Vierteljahresbeitrag nicht überschreiten dürfen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands. Über weitere und höhere Umlagen in einem Geschäftsjahr entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag auf schriftlichen Antrag zu erlassen oder zu ermäßigen.
  8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Sportangeboten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht vom Vorstand eine Sondergenehmigung erteilt wird.
  3. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
    1. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr berechtigt, (aktives Wahlrecht).
    2. die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
  4. Die Versammlungen sind unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand einberufen.
  5. Die Einladung zur Versammlung wird per Aushang bekannt gegeben.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zufassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  8. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  9. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Berichte des Vorstandes
    2. Kassenbericht
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    7. Verschiedenes

§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung bzw. über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Beschlussfassung über Anträge, die erst in der ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden, (Dringlichkeitsanträge). Zur Annahme eines solchen Dringlichkeitsantrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§11 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Mitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Wahlen werden vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Wahlvorschläge sind schriftlich an den Vorstand zu richten oder werden in der Versammlung vorgebracht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  6. Die Regularien zur Auflösung des Vereins ist in § 19 separat geregelt.
  7. Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    – Ort und Zeit der Versammlung
    – Versammlungsleitung
    – Protokollführer
    – Zahl der erschienenen Mitglieder
    – Tagesordnung
    – einzelne Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
    – wesentliche Ergebnisse der Versammlung
    – bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, (aktives Wahlrecht). Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Stimmenübertragungen sind nicht möglich.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, (passives Wahlrecht).

§13 Vorstand

  1.  Den Vorstand bilden
    1. der erste Vorsitzende,
    2. der zweite Vorsitzende,
    3. der Kassenwart
    4. der Sportwart,
    5. der Schriftführer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der erste Vorsitzende,
    2. der zweite Vorsitzende
    3. der Kassenwart,
  3. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er gibt dem Verein eine Geschäftsordnung.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird vom übrigen Vorstand eine Ersatzperson berufen, die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder neu zu wählen ist. Die Positionen 1 und 5 (1.Jahr) sowie die Positionen 2 und 4 (2.Jahr) und die Position 3 (3.Jahr) werden im 3-Jahresrythmus gemeinsam gewählt
  6. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er kann zu seiner Unterstützung Beauftragte einsetzen.
  7. Der Vorstand kann Entscheidungen der Abteilungen aufheben oder durch eigene Entscheidungen ersetzen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit zu entbinden. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins vom Turn- und Sportbetrieb vorübergehend ausschließen.
  9. Den betroffenen Mitgliedern steht die Berufung beim erweiterten Vorstand zu. Diese ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden beim ereiterten Vorstand einzureichen. Die Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist endgültig.
  10. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.
  11. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens 2 mal pro Jahr, statt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  12. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 14 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand hat beratende Kompetenz und besteht aus:
    1. dem Vorstand
    2. Frauenwart
    3. Kinder- und Jugendwart
    4. den Abteilungsleitern, im Verhinderungsfall deren gewählten Vertretern
    5. den Gruppenleitern/Übungsleitern.
  2. Der erweiterte Vorstand tagt im Bedarfsfall, mindestens jedoch 2 mal pro Jahr. Die Sitzungen werden vom Vorstand einberufen.
  3. Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt.
  4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, (Frauenwart sowie Kinder- und Jugendwart) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, (Frauenwart mit Pos.3, Kinder und Jugendwart mit Pos. 2 u. 4 des Vorstands) . Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird vom Vorstand eine Ersatzperson berufen, die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder neu zu wählen ist.
  5. Gruppenleiter/ Übungsleiter werden vom Vorstand bestellt.
  6. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen

§15 Kassenprüfer

  1.  Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für 2 Jahre neu.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
    1. Die Kassenprüfer haben jährlich die Kassenführung zu prüfen.
    2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist über die Prüfung der Kassenführung zu berichten.
  3. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen sie die Entlastung des Kassenwarts

§16 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden erforderlichenfalls durch Beschluss des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes gegründet. Sie werden von einem Abteilungsleiter (Fachwart) geleitet. Er beruft nach Bedarf Abteilungsversammlungen ein. Für deren Einberufung gilt § 9 entsprechend.

  2. Die Abteilungen arbeiten selbständig in der Weise, dass der Zweck des Vereins lt. §2 der Satzung gewahrt bleibt. Aktivitäten und Initiativen, die die Gesamtinteressen des Vereins berühren, sind mit dem Vorstand vorher abzustimmen und von diesem zu genehmigen.

  3. Für den Ablauf und die Beschlussfassungen gelten die Bestimmungen entsprechend § 11 dieser Satzung.

  4. Die Abteilungen sind verpflichtet, Ihren Abteilungsleiter, den Stellvertreter, Kassenführer und den Jugendwart (siehe §13) zu wählen. Die Wahl des Abteilungsleiters bedarf der Bestätigung des Vorstandes.

  5. Abteilungsordnungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

  6. Die Abteilungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Kassenberichte der Abteilungen sind jährlich dem ersten Vorsitzenden schriftlich vorzulegen. Auf das Vermögen der Abteilungen kann nur mit Zustimmung des jeweilgen Abteilungsvorstands zurückgegriffen werden.

  7. Die Auflösung einer Abteilung kann nur in einer außerordentlichen Abteilungsversammlung beschlossen werden.

  8. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung der Abteilung“ stehen.

  9. Die Auflösung ist durch den Vorstand zu genehmigen.

§ 17 Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die anlässlich der Ausübung des Sports, bei Veranstaltungen, Sitzungen etc. entstanden sind.
  2. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherung, die der Landessportbund Niedersachsen mit einem Versicherungsträger abgeschlossen hat.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Versammlung darf nur erfolgen, wenn 1. vom Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder oder 2. von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung schriftlich gefordert wurde.
  5. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  7. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Odisheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports eingesetzt wird.

§19 Schlussbestimmung

  1. Die vorstehende Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Diese Satzung wurde am 29.Januar 2010 auf der 53. ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und am 31.01.2014 in der 57. ordentlichen Mitgliederversammlung geändert.

Odisheim, den 31. Januar 2014
Der Vorstand