Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein (TSV) Odisheim von 1957 e.V.“ und hat seinen Sitz in 21775 Odisheim. Der Gründungstag ist der 7.April 1957. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Tostedt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Förderung der Mitglieder und der Vereinsjugend auf breiter Grundlage durch Turnen, Sport, Spiel und Volkstanz, sowie durch die Unterhaltung der Sportanlagen. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Die Grundsätze der Deutschen Turn- und Sportbewegung gelten als richtungsweisend für die Arbeit des Vereins. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Cuxhaven, des Landessportbund Niedersachsen und der zuständigen Kreis- und Landesfachverbände, deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Die Organe des Vereins sind:
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden erforderlichenfalls durch Beschluss des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes gegründet. Sie werden von einem Abteilungsleiter (Fachwart) geleitet. Er beruft nach Bedarf Abteilungsversammlungen ein. Für deren Einberufung gilt § 9 entsprechend.
Die Abteilungen arbeiten selbständig in der Weise, dass der Zweck des Vereins lt. §2 der Satzung gewahrt bleibt. Aktivitäten und Initiativen, die die Gesamtinteressen des Vereins berühren, sind mit dem Vorstand vorher abzustimmen und von diesem zu genehmigen.
Für den Ablauf und die Beschlussfassungen gelten die Bestimmungen entsprechend § 11 dieser Satzung.
Die Abteilungen sind verpflichtet, Ihren Abteilungsleiter, den Stellvertreter, Kassenführer und den Jugendwart (siehe §13) zu wählen. Die Wahl des Abteilungsleiters bedarf der Bestätigung des Vorstandes.
Abteilungsordnungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Die Abteilungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Kassenberichte der Abteilungen sind jährlich dem ersten Vorsitzenden schriftlich vorzulegen. Auf das Vermögen der Abteilungen kann nur mit Zustimmung des jeweilgen Abteilungsvorstands zurückgegriffen werden.
Die Auflösung einer Abteilung kann nur in einer außerordentlichen Abteilungsversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung der Abteilung“ stehen.
Die Auflösung ist durch den Vorstand zu genehmigen.
Odisheim, den 31. Januar 2014
Der Vorstand
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